Auszug aus der:
Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
Verkündet am 20.November 2021, in Kraft ab 22. November 2021
- 17 Beherbergungsbetriebe (also auch Wohnmobilstellplätze)
(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
- die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
- es werden nur folgende Personen aufgenommen und beherbergt:
a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind;
b) Kinder bis zur Einschulung,
c) Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,
d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. - in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die dort entweder eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen oder spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch Personen aufgenommen und beherbergt werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind und schriftlich bestätigen, dass die Beherbergung ausschließlich aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch Personen beherbergt werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind und deren Beherbergung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat.